Befristungen

Arbeitsrecht für Arbeitgeber

Urlaubszeit im Endspurt: 
So sichern Sie Ihr Unternehmen rechtlich ab

 

Die zweite Jahreshälfte ist der perfekte Zeitpunkt, um im Unternehmen die Urlaubsplanung in den Fokus zu nehmen. Denn das Urlaubsjahr neigt sich dem Ende zu und damit rücken wichtige rechtliche Fristen näher. Als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber sind Sie jetzt gefragt, um rechtliche Stolpersteine zu vermeiden und für ein faires Miteinander zu sorgen.

1. Das Wichtigste vorab: Der Urlaub verfällt nicht von allein!

Früher war alles einfacher: Wer seinen Urlaub nicht bis zum 31. Dezember genommen hatte, verlor ihn. Doch das ist Schnee von gestern. Die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BAG hat die Spielregeln neu definiert: Urlaub verfällt nur noch, wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber Ihre Mitarbeitenden aktiv daran erinnern, ihn zu nehmen.

Ihre To-do-Liste:

  • Urlaubsplanung anstoßen: Fordern Sie Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter frühzeitig auf, ihren Resturlaub zu planen. Eine frühzeitige Abstimmung ermöglicht es Ihnen, Engpässe zu vermeiden und gleichzeitig den Wünschen der Belegschaft entgegenzukommen. Werden Sie sich bewusst, dass eine vorausschauende, aber flexible Urlaubsplanung für alle sinnvoll ist – sie sichert nicht nur den Betrieb, sondern stärkt auch die Zufriedenheit und Motivation im Team.
  • Erinnerung senden: Informieren Sie alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schriftlich (z.B. per E-Mail) über ihre verbleibenden Urlaubstage.
  • Frist setzen: Machen Sie unmissverständlich klar, bis wann der Resturlaub genommen werden muss (beachten Sie geltende Betriebsvereinbarungen und/oder Tarifverträge)
  • Folgen aufzeigen: Weisen Sie darauf hin, dass die Tage verfallen, wenn sie nicht genutzt werden (Eine Abgeltung von Resturlaubstagen im laufenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich!)

Tun Sie das nicht, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen – und das kann teuer werden. Er verjährt erst nach drei Jahren, aber erst ab dem Zeitpunkt, an dem Sie Ihren Hinweispflichten nachgekommen sind.

2. Sonderfälle:

Nicht jeder Urlaubsanspruch verschwindet am Jahresende. Diese Szenarien sind besonders wichtig:

  • Krankheit: Ist ein Teammitglied lange krankgeschrieben, verfällt der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht zum 31. Dezember. Er bleibt 15 Monate lang bestehen – bis zum 31. März des übernächsten Jahres. So haben Ihre Mitarbeitenden auch nach einer Genesung die Möglichkeit, sich zu erholen.
  • Kündigung: Wenn ein Arbeitsverhältnis in der zweiten Jahreshälfte endet, muss der Resturlaub noch genommen werden. Sollte das aus betrieblichen Gründen nicht mehr möglich sein, haben Ihre scheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung.
  • Elternzeit: Resturlaub, der vor Beginn der Elternzeit noch bestand, bleibt erhalten. Dieser kann nach Ende der Elternzeit genommen werden. Er verfällt nicht automatisch.

Fazit: Jetzt handeln, entspannt ins neue Jahr starten

Die aktive Information und transparente Kommunikation mit Ihren Mitarbeitenden ist im Urlaubsmanagement essenziell geworden. Indem Sie die Hinweispflichten ernst nehmen und frühzeitig agieren, sichern Sie sich nicht nur rechtlich ab, sondern fördern auch ein faires und transparentes Arbeitsklima. Nehmen Sie die zweite Jahreshälfte zum Anlass, Ihr Urlaubsmanagement auf den Prüfstand zu stellen und offene Urlaubsansprüche zu klären. So vermeiden Sie am Jahresende böse Überraschungen.

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